Tipp für Besitzer und Vermieter eines Ferienhauses in Frankreich:
Einkommen durch Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich müssen bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden – klar. Allerdings greift hier das Doppelbesteuerungsabkommen, nachdem die Steuer selbst beim französischen Fiskus fällig ist und der deutsche Fiskus lediglich die Höhe der Einkünfte wegen der Progression berücksichtigt. D.h. der deutsche Vermieter MUSS beim französischen Finanzamt seine Einkünfte deklarieren und bekommt auch dann einen Steuerbescheid und meist wird auch eine Vorauszahlung für die künftigen Quartale fällig. Für eine französische Steuererklärung gibt es natürlich – wen wundert’s – nur französische Formulare. Und es greift hier auch das französische Steuerrecht. Die meisten Vermieter werden sich hier schwer tun, dies korrekt abzuwickeln.
Ein Steuerexperte für französisches bzw. EU-Steuerrecht kann hier sehr gute Dienste leisten. Wir haben hier für unsere Belange in München die Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Schwab (schwab-ltfi.com) beauftragt – ein Fachmann unter anderem für internationales Steuerrecht und Europarecht. Er ist Rechtsanwalt und Steuerberater gleichermaßen. Ein enormer Vorteil. Und das Beste: er wohnt in der gleichen Stadt und man kann sich auf Deutsch unterhalten.